Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - Hilgert Naturstein GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen – Hilgert Naturstein GmbH (Stand: 01.01.2026)

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Aufträge und Verträge, auch mündlich geschlossene Verträge, über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.

2. Lieferbedingungen
Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik ausländischer Zulieferanten, Betriebsstörungen usw. entbinden den Verkäufer von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als Richtwert zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit möglich pünktlich eingehalten. Wir vermerken ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Zwischenverkauf bei sämtlichen Materialien vorbehalten. Die Ware gilt mit Abholung ab Werk als angenommen. Der Verkäufer ist berechtigt an der gelieferten Ware eine gut sichtbare Hersteller-Kennzeichnung vorzunehmen bzw. anzubringen. Er ist ebenso berechtigt von der verkauften Ware oder ausgeführten Dienstleistung digitale Aufnahmen (Fotos / Videos / etc.) zu erstellen, welche er in digitalen Medien (Website etc.), Printmedien oder zu anderen Marketingzwecken veröffentlichen darf. Dies gilt auch, wenn die Sache bereits an den Käufer übergegangen ist.

3. Berechnung
Die Berechnung von Fensterbänken und schmalen oder kleinen Platten erfolgt mit einer Mindestbreite von 20 cm. Nicht rechtwinklige Platten werden mit dem kleinsten umschriebenen Rechteck berechnet. Werkstücke unter 0,2 m² werden mit 0,2 m² abgerechnet.

4. Preise
Die Preise gelten ohne Verpackung ab unserem Werk, gemäß unserer zurzeit gültigen Preisliste. Die Einbaupreise verstehen sich bei einer maximalen Konstruktionshöhe von 8 cm. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Nacharbeiten
Nacharbeiten (z. B. Türanschlüsse, Sockelanschlüsse) bzw. Arbeiten, die nicht durch unser Verschulden zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden müssen, werden in Stundenlohn, An-/Abfahrt und Materialaufwand abgerechnet.

6. Muster, Farbe, Oberfläche, Materialbeschaffenheit
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Grundsätzlich gilt, dass alle Werkstücke aus Naturstein und künstlich hergestellten Stein (folgend als Kunststein bezeichnet) wie Bodenplatten, Fliesen, Sockel, Stufen, Fensterbänke, Küchenarbeitsplatten usw. von Platte zu Platte bzw. von Werkstück zu Werkstück und innerhalb desselben, insbesondere zwischen Stufen und Bodenplatten farblich und strukturell abweichen können und nie ganz einheitlich geliefert werden können. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Natursteine und Kunststeine, auch mit polierter Oberfläche, sind offenporig und weisen eine gewisse Saugfähigkeit auf. Das heißt, Verunreinigungen können in die Oberfläche eindringen und nur durch entsprechende Pflege können Flecken weitgehend vermieden werden.
Für die bei Naturstein und Kunststein vorkommenden Farbunterschiede, Marmorierungen, Trübungen, Aderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, poröse und offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen. Glanzunterbrechungen aufgrund der Beschaffenheit der geschliffenen oder polierten Oberflächen der Fertigwaren stellen keinen Mangel dar. Zudem können diese Beschaffenheiten den vollflächigen Glanz einschränken.
Bei Naturstein und Kunststein sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Des Weiteren können – falls erforderlich – die gesägten Kanten und Ecken an den Werkstücken sowie die Oberflächen im Bereich der Adern und Risse, material-, produkt- und bearbeitungsbedingt, musterähnlich ausgebessert werden und sind deshalb nicht mangelhaft. Wandlung oder Minderung aus den vorstehend aufgeführten Gründen ist ausgeschlossen, ebenso stellt dies keinen Grund zur Mangelrüge dar.
Auch ein Steinmetz ist nicht immer in der Lage, einen Marmorboden so zu verlegen, dass an den Fugen keinerlei Stoßkanten entstehen. Um einen Boden wie aus einem Guss zu erhalten, empfiehlt sich der Einsatz einer Bodenschleifmaschine, die jegliche Unebenheiten in der Fläche beseitigt. Der Preis für diese Bearbeitung richtet sich nach Art und Fläche des Bodens und ist zu erfragen.

7. Beanstandungen
Die Waren sind im Beisein des Überbringers auf Richtigkeit und guten Zustand zu prüfen, da nur sofortige Reklamationen berücksichtigt werden können. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können keinesfalls berücksichtigt werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen in vereinbarter Weise zahlbar. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei Frankolieferung. Verladene Ware gilt als übernommen. Wird die Lieferung vom Verkäufer fertig versetzt oder eingebaut, ist die Arbeit sofort nach Fertigstellung abzunehmen. Bei größeren Arbeiten oder bei Unterbrechungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, kann eine Teilabnahme verlangt werden. Wir bemerken, dass auch im Falle einer berechtigten Beanstandung Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinns oder dergleichen abgelehnt werden. Bei Aufträgen von Kunden, eine Sache zu bearbeiten (Sägen, Bohren etc.), welche dem Kunden gehört und von ihm stammt, ganz gleich aus welchem Werkstoff auch immer, schließen wir jegliche Beanstandung aus und haften auch nicht für Materialschäden.

8. Zahlung / Bonität
Innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne jeglichen Abzug zahlbar. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Bei Überschreitungen von Zahlungszielen werden bankübliche Verzugszinsen berechnet. Wir dürfen zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien Informationen einholen und hierfür die erforderlichen Daten übermitteln. Ebenso können wir Daten über nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten an Auskunfteien melden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auskunfteien verwenden die Dateien zur Bewertung der Bonität (Scoring).

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt hat. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel geht das Eigentum erst mit Einlösung auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware weiterveräußert, bearbeitet, weiterbearbeitet, umgebildet, vermengt, vermischt oder wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird. Er erstreckt sich auf die neue Sache im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Waren.
Im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Waren, der Weiterverarbeitung oder Vermischung, tritt uns der Käufer bereits jetzt und im Voraus den unserem Rechnungsbetrag für unseren Warenanteil entsprechenden Teilbetrag seiner Forderung gegen seinen Erwerber ab.
Im Falle eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens eines Abnehmers werden die dem Käufer zustehenden Aus- und Absonderungsansprüche in Höhe der dem Verkäufer geschuldeten Beträge abgetreten.
Der Verkäufer ist befugt über die abgetretene Forderung zu verfügen und sie einzuziehen.
Der Käufer hat alle hierzu notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Der Käufer selbst darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Ware nicht verpfänden oder anderen zur Sicherheit übereignen. Er hat Pfändungen oder sonstige Rechte Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Pfändungen, der abgetretenen Forderung, dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

10. Gewährleistung und Haftung
Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder falsche Lieferungen/Leistungen sind binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, vom Käufer schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt und setzen voraus, dass dieser, soweit er Kaufmann ist, seinen Prüf- und Rügeobliegenheiten nach HGB nachgekommen ist (vgl. Ziff. 4 der AGB). Schlägt die Nachbesserung fehl, so sind die Ansprüche des Käufers auf Minderung beschränkt. Andere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ergeben können, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wenn ein Anspruch wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht wird, aus dem zwingend zu haften ist.
Ansprüche auf Schadensersatz sind jedoch auf den Rechnungswert der zugrunde liegenden Lieferung beschränkt. Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers.

11. Gerichtsstand
Soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des BGB ist, wird als Gerichtsstand der Firmensitz des Verkäufers vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dinslaken.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.